Am 23. April 2021 ist die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) in Kraft getreten. Diese Verordnung nach dem Forstschäden-Ausgleichgesetz bringt Vorteile und Nachteile für Waldbesitzer mit sich. Um den Hintergrund zu verstehen hier ein kurzer zeitlicher Abriss:
- Das Forstschäden-Ausgleichgesetz soll im Falle von Kalamitäten steuerliche Erleichterungen für betroffene Waldbesitzer bringen und durch eine Einschlagsreduktion dafür sorgen, dass im Fall von Kalamitäten nicht noch zusätzlich Frischholz eingeschlagen werden soll, welches den Markt zusätzlich belastet.
- Diese Regelungen sind nach den Stürmen Vivian und Wiebke im Jahr 1990 und nach dem Sturm Lothar im Jahr 2000 in Kraft gesetzt worden und haben auch gute Dienste geleistet.
- Nach dem Orkan Friederike im Jahr 2018 und während der Trockenheiten in den darauf folgenden Jahren mit extremen Kalamitäten durch den Buchdrucker hat die Forstwirtschaft völlig zurecht gefordert, dass die Regelungen wiederum greifen sollen.
- Auch noch im letzten Herbst und Frühwinter hätten viele dem Inhalt der Verordnung zugestimmt, allerdings hat sich der Holzmarkt innerhalb kürzester Zeit gut entwickelt und die Organisationen des Privatwaldes konnten den Waldbesitzern wieder attraktive Preise anbieten. Bis zum 23. April ….
Grundsätzlicher Inhalt der Verordnung
(Stark gekürzt! Im Einzelfall immer genauer alle Rechtsquellen und die Beratung der staatlichen Revierleiter und des Steuerberaters nutzen! Verordnungstext und weitere Rechtsquellen beachten!) Hier wird der „kleine“ normale Waldbesitzer unter 50 ha Waldfläche betrachtet!
- Holzeinschlag von Käferholz ist erlaubt und erwünscht! Allerdings ist zu beachten, dass Frischholz kein Käferholz ist! Es stellt sich allerdings die Frage, was ist Käferholz (eigentlich Rechtsdeutsch: Holz aus nicht ordentlichem Einschlag)? Zählt Rändeln dazu, wenn ja wie weit? Darf man Nachhiebsreste realisieren oder Sanitärhiebe durchführen? Diese und ähnliche Fragen kann nur die zuständige Behörde, also in unserem Fall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit den zuständigen Revierleiterinnen und Revierleitern beantworten. Also nutzen Sie in jedem Fall vor dem Holzeinschlag die staatliche Beratung, zumal ein Verstoß gegen die Verordnung auch noch andere Auswirkungen haben kann. Hier zu nennen sind unter anderen das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (in Verkehr bringen von illegal geschlagenen Holz: Strafe, Verlust der Zertifizierung?), die Förderung (keine Förderung bzw. Rückzahlung bei Verstößen), Wegfall von steuerlichen Erleichterungen usw..
- Der Holzeinschlag von Frischholz bei der Fichte ist ab dem 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 auf 85 % des normalen Einschlags zu reduzieren. Als Rechenbeispiel kann man 5 Festmeter je Hektar ansetzen. Ein Waldbesitzer mit 10 ha dürfte also 50 Fm x 0,85 = 42,5 Fm Frischholz einschlagen (incl. Brennholz). Der Waldbesitzer hat im Herbst 25 Fm Holz eingeschlagen und 10 Fm Brennholz für sich gemacht. Somit dürfte er noch 7,5 Fm Frischholz einschlagen (oder besser bis zum 01.10.2021 warten und dann einen etwas größeren Hieb durchführen …).
Praktische Handlungsanweisungen
- Bei Käferholz und Vermutung von Käferholz:
- Keine Panik, nicht sofort drauflossägen oder Unternehmer beauftragen, sondern:
- WBV informieren, Steuerberater befragen, Kalamitätsholz bei der Finanzverwaltung anmelden und staatliche Beratung nutzen. Eine Dokumentation der Beratung und des Ergebnisses ist unserer Meinung nach erforderlich, wenn man später (vielleicht in vier bis fünf Jahren) Nachfragen der Finanzverwaltung bekommt, ob das Holzeinschlag tatsächlich aus Kalamitätsnutzung oder ein illegaler Holzeinschlag ist.
- Holzeinschlag und Vermarktung über die WBV abwickeln.
- Ganz normale weitere Abwicklung des Holzverkaufs bei Käferholz.
- Bei Frischholz
- Frischholzhiebe nur machen oder in Auftrag geben, wenn Sie sicher sind, dass Sie keinen Verstoß gegen die Verordnung begehen!
- Staatliche Beratung, steuerrechtliche Beratung und Beratung der WBV nutzen.
- Im Zweifelsfall bis zum 1. Oktober warten, auch wenn dies bei den jetzigen Preisen schwer fällt.
Den gesamten Gesetzestext zum Forstschadens-Ausgleichsgesetz finden Sie hier: ForstSchAusglG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)