Neues Förderprogramm des Bundes: „Klimaangepasstes Waldmanagement“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) startet das neue Förderprogramm zur Entwicklung zukunftsfester Wälder. Dürre, Hitze und Insektenbefall haben den deutschen Wald zuletzt sichtbar geschwächt: Allein in den vergangenen fünf Jahren fielen in Deutschland rund 400.000 Hektar Wald den Folgen der Klimakrise zum Opfer.

Unter dem Titel „Klimaangepasstes Waldmanagementsollen noch bis Ende des Jahres 200 Millionen Euro an Waldbesitzer ausgezahlt werden. Insgesamt sind bis zum Jahr 2026 900 Millionen Euro eingeplant.

Dabei soll nicht wie bei der Bundeswaldprämie jeder Waldbesitzer profitieren können, sondern nur Waldbesitzer, die Leistungen über dem gesetzlichen Standard und über dem bisherigen Standard der Zertifizierung erbringen. Geplant ist, dass nur Waldbesitzer mit mehr als 1 Hektar bis zu 100 Hektar Waldfläche circa 85 Euro pro Hektar und Jahr für ihren Gesamtwaldbetrieb honoriert bekommen. Die Zahlungen sollen zehn Jahre lang erfolgen, in denen sich auch der Waldbesitzer bindet. Die Zahlungen sollen in 2022 auf de-minimis-Basis ausgeschüttet werden. Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an, damit die de-minimis-Auflage wegfallen kann.

Man muss wegen einer möglichen Doppelförderung aufpassen, die durch eine Inanspruchnahme von Bayerischen Geldern in der Förderung erfolgen könnte, zum Beispiel Vertragsnaturschutz Wald oder Jungbestandspflege. Der Geldtopf ist nach Bundesländern aufgeteilt, für die dann jeweils ein eigenes Windhund-Verfahren läuft. Es kann nicht prognostiziert werden, wie schnell die Gelder vergriffen sind.

Die Kriterien, die für die Förderung erfüllt werden müssen, im Überblick:

1. Vorausverjüngung ist Pflicht
Vorausverjüngung durch Voranbau bzw. Naturverjüngung mit mindestens 5- bis 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung/Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.

2. Vorfahrt für Naturverjüngung geben
Die natürliche Verjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche ankommen.

3. Standortheimische Baumarten verwenden
Bei künstlicher Verjüngung müssen Anbauempfehlungen der Länder eingehalten werden, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.

4. Natürliche Entwicklung auf kleinen Freiflächen zulassen
Sukzessionsstadien und Vorwäldern müssen bei kleinflächigen Störungen zugelassen werden, da sich so eine gut angepasste Folgegeneration an Bäumen entwickeln kann.

5. Größere Baumartendiversität schaffen
Erhalt oder – falls erforderlich – Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität, z.B. durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.

6. Große Kahlflächen vermeiden
Kahlschläge sind tabu. Sanitärhiebe bei Kalamitäten sind möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholzmasse als Totholz für mehr Artenvielfalt belassen werden.

7. Mehr Totholz für mehr Leben
Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.

8. Mehr Lebensräume mit Habitatbäumen schaffen
Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, die bis zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Zeitpunkt der Ausweisung der Habitatbäume: spätestens zwei Jahre nach Antragstellung.

9. Größerer Rückegassenabstand: Begrenzung der Bodenverdichtung
Die Fahrlinien im Wald (Rückegassen) müssen bei Neuanlage mindestens 30 Meter (bei verdichtungsempfindlichen Böden sogar mindestens 40 Meter) voneinander entfernt sein.

10. Pflanzen natürlich gesund erhalten
Verbot von Düngung und Pflanzenschutzmittel. Mit Ausnahme von Polterbehandlungen als letztes Mittel bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung bzw. bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes.

11. Wasserhaushalt verbessern
Maßnahmen zur Wasserrückhaltung inklusive des Verzichts auf Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung.

12. Raum für natürliche Waldentwicklung geben
Auf 5 Prozent der Fläche sollen sich Wälder natürlich entwickeln – ein Pflichtkriterium bei einer Fläche über 100 Hektar und unter 100 Hektar freiwillig. Die naturschutzfachlich notwendige Pflege- bzw. Erhaltungsmaßnahmen oder die Verkehrssicherung werden nicht als Nutzung gewertet.

Das PEFC-Modul
Über die PEFC – Zertifizierung der Waldbesitzervereinigung muss an einem extra Modul teilgenommen werden, welches auch etwas kostet. Im Nachgang erfolgen über einen Zeitraum von 10 Jahren dementsprechende Kontrollen. Weitere Informationen zum Modul finden Sie hier.>>>

Ansprechpartner und Behörde, bei der die Honorierung beantragt werden kann, ist wie bei der Bundeswaldprämie die Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe (FNR). Die Beantragung erfolgt ausschließlich dort. Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger kann der Antrag über die Seite www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden.

Die Fakten:

  • Die Einhaltung der Regeln wird 10 Jahre lang kontrolliert werden
  • Man muss mit seiner gesamten Waldfläche nach SVLFG-Bescheid teilnehmen
  • Sie müssen schnell entscheiden, ob sie am Programm teilnehmen wollen.
  • Wir können Sie bei der Entscheidungsfindung nicht unterstützen, weil jeder „Waldbesitzerfall“ anders gelagert ist.

Die Richtlinie für die Zuwendung wurde am 11.11.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht: Hier klicken!

Bitte Informieren Sie sich über folgende Kanäle der FNR und treffen Sie ihre eigene Entscheidung:

FNR-Website

E-Mail: klimaanpassung-wald@fnr.de

Telefon: +49 3843 6930-600